Tierschutzrechtliche Problematik durch Gemeinschaftsangeln
Problemstellung:
Seit einiger Zeit werden vermehrt die Veranstalter und die Teilnehmer an verschiedenen Gemeinschaftsfischen durch Tierschutzorganisationen bei den zuständigen Behörden angezeigt. Dabei werden Veranstaltern und Teilnehmern Verstöße gegen § 17 Nr. 1 (Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund) oder Verstöße gegen § 3 Nr. 6 TierSchG (Verbot, ein Tier zu einer Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind) zur Last gelegt. Bei der Beurteilung, ob diese Tatbestände vorliegen, müssen solche Veranstaltungen differenziert betrachtet werden.
Definitionen:
Nach dem Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt/Maisack/Moritz (2016), Rn 42 zu § 17, wird unter „Gemeinschaftsfischen“ eine Veranstaltung verstanden, an der mehrere Angler teilnehmen, um über einen bestimmten Zeitraum gemeinsam zu angeln. Ein solches Gemeinschaftsfischen ist ein „Wettfischen“, wenn es „aus Wettbewerbsgründen … zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird“.
Wettfischen sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass für den größten Fisch oder die größte gefangene Fischmenge in einer bestimmten Zeit wertvolle Preise vergeben werden. Häufig finden solche Veranstaltungen an Angelteichen statt, in denen die Fische täglich gefüttert und/oder gezielt Fische für die Veranstaltung eingesetzt wurden. Der Teilnehmerkreis geht in der Regel über die Mitglieder eines Vereines hinaus. Die Veranstaltungen haben den Charakter eines öffentlich ausgeschriebenen sportlichen Wettkampfes, an dem jeder teilnehmen kann.
Traditionelle Veranstaltungen von Fischereivereinen (z.B. Hegefischen, Traditionsfischen, Königsfischen, Anfischen) sind dem Gemeinschaftsfischen zuzuordnen. Solche Veranstaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich vom normalen Angeln nur dadurch unterscheiden, dass sich mehrere Mitglieder eines Vereines, gelegentlich auch Mitglieder benachbarter oder befreundeter Vereine gleichzeitig an einem Gewässer des Fischereivereines zum Angeln treffen. Beim Hegefischen wird durch eine entsprechende Wahl des Köders und der Fangmethode auf bestimmte Fischarten gefischt, deren Entnahme hegerische Ziele hat. Besatzmaßnahmen dürfen nur im fischereirechtlich erlaubten Rahmen, d.h. mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung durchgeführt werden. Alle Teilnehmer müssen einen gültigen Fischereischein vorweisen, Jugendliche mit einem Jugendfischereischein dürfen nur in Begleitung volljähriger Fischereischeininhaber fischen. Bei solchen Veranstaltungen tritt der Wettkampfcharakter zugunsten des Gemeinschaftserlebnisses in den Hintergrund. In der Regel werden neben der „Königswürde“ kleine Sachpreise vergeben, deren Wert nur unwesentlich über der Startgebühr liegt. Diese Veranstaltungen haben keinen sportlichen Wettkampfcharakter; sie sind nichtöffentlich ausgeschrieben. Der Fang wird als Lebensmittel oder bei Hegefischen ggf. als Futtermittel verwertet.
Tierschutzrechtliche Beurteilung
Nach § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Laut § 17 Nr. 1 TierSchG stellt das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund eine Straftat dar. Im Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt/Maisack/Moritz (2016) heißt es zum vernünftigen Grund (§ 17 Rn 42): „Einem vernünftigen Grund können die mit dem Angeln verbundenen Schmerzen, Leiden und Schäden (einschl. Tod) nur entsprechen, wenn es um das erstmalige Habhaftwerden eines Fisches für Nahrungszwecke des Menschen geht. Wird als Hauptziel oder gleichgeordnetes Zweitziel auch ein sportlicher Zweck verfolgt, insbesondere der Zweck, durch Vergleich der erzielten Fangergebnisse eine Rangfolge der Teilnehmer zu ermitteln, so fehlt es an einem vernünftigen Grund, denn solche Zwecke können weder die Tötung noch die Zufügung von Schmerzen und Leiden rechtfertigen. Ein Abgrenzungsproblem kann entstehen, wenn die Fische nach dem Fang verzehrt werden sollen (vgl. die üblich gewordene Bewerbung von Wettfischveranstaltungen als „Fischessen“). In diesem Fall kommt es darauf an, welcher Zweck bei objektiver Betrachtung des Tatgeschehens den Hauptzweck bildet (…). Wenn also nach den gesamten Begleitumständen der Veranstaltung davon auszugehen ist, dass die Ermittlung einer Rangfolge unter den Teilnehmern dem Zweck der Nahrungsmittelgewinnung vor- oder auch nur gleichgeordnet war, so handelt es sich um Tötungen und Leidenszufügungen ohne vernünftigen Grund, weil dann die Nahrungsmittelgewinnung nicht mehr den Hauptzweck gebildet hat“. Weiterhin sieht sowohl der Kommentar von Hirt/Maisack/Moritz (2016, § 3 Rn 33) als auch der von Lorz/Metzger (2008, § 3 Rn 46) als auch der von Kluge (2002, § 3 Rn 65) in § 3 Nr. 6 TierSchG Veranstaltungen, die die Kriterien des Wettfischens erfüllen, unter dem Begriff „ähnliche Veranstaltung“ als verboten an. Beim Wettfischen oder Wettangeln geht es um das Gewinnen eines Preises oder die Belustigung durch den Drill oder die Umstände des Anlandens. Nach dem Kommentar von Lorz/Metzger (§ 17 Rn 43) und Kluge (§ 17 Rn 78) kann Wettfischen außer zur – sachverständig festgestellten – notwendigen Bestandsregulierung zudem unter erschwerten Umständen quälerische Tiermisshandlung bedeuten.
Abgrenzung in der Praxis
Aus tierschutzfachlicher Sicht unterscheiden sich Wettangelveranstaltungen in drei wesentlichen Punkten vom üblichen Angeln: Zum einen ist das Herausfangen, Betäuben und Töten der Fische einem Zeitdruck unterworfen. Hierbei besteht die Gefahr, dass das Handling und die Betäubung nicht sachgerecht durchgeführt werden, das Überprüfen der Betäubungswirkung unterbleibt, die Tötung nicht sachgerecht erfolgt und eine Überprüfung des Todeseintritts nicht stattfindet. Dies kann mit erheblichen Leiden und Schmerzen verbunden sein. Zum anderen wird bei einer Wettkampfveranstaltung nicht als Ziel angestrebt einen gewissen Bedarf an Fisch als Nahrungsmittel zu decken, sondern möglichst viele Fische aus dem Gewässer zu angeln, damit die Chance, eine möglichst große Fischmenge oder einen möglichst schweren Fisch zu fangen steigt. Das bedeutet, dass beide Ziele theoretisch nie abschließend erfüllt werden können und birgt die Gefahr, dass mehr Fische gefangen und getötet werden, als letztendlich verzehrt oder als Futtermittel verwendet werden können. Ein vernünftiger Grund wäre dann nicht mehr gegeben. Weiterhin ist das Fangen und Zurücksetzen nicht fangfähiger Fische mit Schmerzen und Leiden verbunden. Bei einer Wettangelveranstaltung ist davon auszugehen, dass mehr Fische als beim normalen Angeln betroffen sind. Schließlich ist auch eine Beunruhigung der Fische durch die vielen Angler nicht auszuschließen, die möglicherweise tierschutzrelevant sein könnte. Wettangelveranstaltungen sind vor diesem Hintergrund aus tierschutzfachlicher Sicht abzulehnen. Traditionelle Gemeinschaftsfischen bzw. Königsfischen unterscheiden sich vom „normalen“ Angeln nur dadurch, dass mehrere Angler gleichzeitig am Gewässer sind. Wenn die Bestimmungen des Tierschutzrechts eingehalten werden und insbesondere alle Fische als Lebensmittel oder ggf. als Futtermittel verwendet werden, sind solche Veranstaltungen aus Tierschutzsicht nicht zu beanstanden, da ein vernünftiger Grund für die Tötung der Fische gegeben ist. In der Praxis muss daher im Einzelfall entschieden werden, ob ein Gemeinschaftsfischen vorwiegend Wettbewerbscharakter hat, ob es (auch) zu Hegezwecken dient und ob es eine traditionelle Veranstaltung ist. Als Entscheidungshilfe können die o.e. Kriterien dienen. Im Hinblick auf entsprechende Strafanzeigen gehen wir davon aus, dass ein Straftatbestand nach § 17 Nr. 1 (Töten ohne vernünftigen Grund) nicht vorliegt, wenn alle Fische verzehrt oder als Futtermittel verwendet wurden.Gewässerbewirtschaftung
Basierend auf dem Naturschutzgesetz verpflichtet das Fischereigesetz die Gewässerbewirtschafter zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.
Die Abschöpfung des Naturertrages ist hierbei Ausdruck der auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Gewässerbewirtschaftung. Erfahrungsgemäß erbringt ein gut bewirtschafteter Fischbestand einen jährlichen Zuwachs von ca. 25.. .30 % der Fischbiomasse. Der Flächenertrag wird durch die natürliche Fruchtbarkeit eines jeden Gewässers beeinflusst. Für die heimischen Gewässer wurden in den zurückliegenden Jahren Erträge zwischen 30 und 100 kg pro Hektar und Jahr ermittelt. Die fachgerechte Bewirtschaftung fordert die Entwicklung der Fischbestände und trägt auf diese Weise dazu bei, dass ein möglichst großer Teil der in die Gewässer eingetragenen Nährstoffe in Form von Fisch der menschlichen Ernährung zur Verfugung steht.
Die ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung setzt neben entsprechender beruflicher Erfahrung eingehende Kenntnis des Gewässers und der in ihm ablaufenden biologischen, physikalischen und chemischen Vorgänge voraus.
Die für die Erwerbs- bzw. Angelfischerei relevanten Arten werden nach den Kriterien Art, Alter und Menge bewirtschaftet. Die Einflussnahme erfolgt u. a. über die Entnahme (Fischfang) und den Besatz. Die Fischentnahme ist vergleichbar mit der Ernte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit der Vorgabe von Mindestmaßen wird jedoch gesichert, dass sich die Arten im erforderlichen Umfang fortpflanzen können. Schonzeiten und die Einrichtung von Schongebieten sichern die ungestörte Fortpflanzung sensibler Arten. Die Abfischung schlecht ernährter (verhütteter) Weißfischbestände hat ökologische Bedeutung. Ebenso ist das Überaltern der Bestände zu vermeiden. Der hohe Erhaltungsbedarf dieser Fische mindert den Gewässerertrag. Die Pflege und der Schutz der Gewässer, insbesondere die Wahrung der Strukturvielfalt, fordern auf effektive Weise den Fischbestand. Gut ausgenischte Gewässer bieten einer Vielzahl von Arten geeigneten Lebensraum und ausreichende Fortpflanzungsbedingungen.
Der Fischbesatz ist dagegen ein Mittel, um Defizite bei der Reproduktion einzelner Arten abzugleichen. Bei der Entscheidung über die Besatzmenge sind das natürliche Nahrungsangebot sowie die Auswirkungen auf andere Arten zu berücksichtigen. Zum Einsatz kommen gesunde und möglichst junge Satzfische.
Die Bestandskontrollen sind ein notwendiges und wichtiges Mittel der Bestandsbewirtschaftung. Sie widerspiegeln die Entwicklung des Fischbestandes und sind Grundlage für die Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen. Unter anderem werden anhand der Bestimmung des Alters und der Korpulenzfaktoren der Fische Erkenntnisse über die altersmäßige Bestandssituation, das Nahrungsangebot und den Erfolg von Besatzmaßnahmen gewonnen. Die Besatzkontrolle dient auch der Entfernung sogenannter Überständer. Für Bestandskontrollen werden Geräte der Berufsfischerei eingesetzt. Ein weiteres wichtiges Instrument zur Hege des Fischbestandes ist die Fangstatistik. Auch sie trägt maßgeblich zur Findung notwendiger Entscheidungen bei.
FFH – Richtlinie/Natura 2000 eine kurze Übersicht
Die Tier – und Pflanzenwelt macht vor normalen Grenzen nicht halt.
Daher erfordert ihr Schutz grenzübergreifende Kooperationen zwischen den Ländern/Staaten. 1992 wurde daher von der Europäischen Union (EU) eine Richtlinie „zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verabschiedet.
1998 wurde diese Richtlinie in unser nationales Recht, dem Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen und somit zum Bundesrecht erklärt. Die Richtlinie ist als Fauna – Flora – Habitat – Richtlinie, also als FFH- Richtlinie oder Habitat-Richtlinie bekannt. Zusammen mit der schon früher ausgewiesenen Vogelschutzrichtlinie von 1979 wurde damit ein länderübergreifendes Netz von Naturschutzgebieten innerhalb Europas geschaffen. Im Netz „Natura 2000“, in den Anhängen der Richtlinie werden FFH Lebensraumtypen (Anhang I) aufgeführt.
Diese sind abstrakte und klar definierte Typen natürlicher Lebensräume, von denen für die EU insgesamt 231aufgetgeilt wurden. Unter den 93 in Deutschland vorkommenden Lebensraumtypen sind 20 Typen von Lebensräumen der Binnengewässer, die zu vier Großkategorien gehören.
Letztlich gehört unser Vereinsgewässer, liegend in einem WRRL/FFH Gebiet, zu den Fließgewässern.(Die Definition warum unser Gewässer den Fließgewässern zugerechnet werden muss erklärt die Wasserrahmenrichtlinie der EU unter Fließgewässer (allgemein) und unser Teich insbesondere unter:
Erheblich veränderter Wasserkörper = heavily modifid water body = (HMWB) insbesondere. – Mehr dazu in der WRRL.
Auf der Grundlage der Lebensraumtypen (LRT) sind die EU Mitgliedsstaaten verpflichtet, Schutzgebiete (FFH-Gebiete) auszuweisen, die schlussendlich das Netz Natura 2000 aufbauen
sollen. In Deutschland gibt es mittlerweile mehr als 4500 FFH Gebiete die insgesamt knapp 10% der Landesfläche ausmachen
Im Anhang II sind Pflanzen – und Tierarten („FFH- Arten“) aufgeführt, deren Verbreitung und Vorkommen für die Ausweisung der Schutzgebiete herangezogen werden. Ihr strenger Schutz kommt auch den anderen Arten in diesem Lebensraum zugute, weshalb sie auch als „Schirmarten“ bezeichnet werden.
Anhang III – enthält die für die Ausweisung von Schutzgebieten herangezogenen Kriterien.
Im Anhang IV sind großräumig gefährdete Arten gelistet.
Da ihre Lebensstätten generell nicht beschädigt oder zerstört werden dürfen, haben sie einen besonders großen Stellenwert.
Im Anhang V sind durch Ernte oder Entnahme aus ihren Wildvorkommen gefährdete Arten aufgeführt (z.B. die Weinbergschnecke) da die Arten der Anhänge II und IV im Naturschutz eine besonders wichtige Rolle spielen, wird ihr Status auch als „FFH-Art“ in Texten der Fachliteratur angezeigt.
EU-Wasserrahemrichtlinie (EU- WRRL) kurze Übersicht
Ende des Jahres 2000 ist die EU-WRRL in Kraft getreten und dient der grenzübergreifenden Gewässerschutzpolitik in Europa. Das Ziel ist es durch entsprechende Gewässerbewirtschaftung (Managemntmaßnahmen) einen guten Gewässerzustand sicherzustellen bzw .zu erreichen. Gewässer unterschiedlicher Kategorien (Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Grundwasser, Küstengewässer) werden erstmals als Ökosysteme verstanden und Ziele für einen besseren Zustand mit konkreten Fristen festgelegt.
Es wird hier nur auf die wichtigsten Kategorien eingegangen ( hier in diesem Fall werden sie lediglich nur benannt, da der Text sonst zu umfangreich werden würde). – – Flusseinzugsgebiete, Grundwasser, Oberflächengewässer, Stillgewässer.
Unser Vereinsgewässer besteht letztlich aus zwei „Arten“, einmal ein Fließgewässer mit einem „Flusseinzugsgebiet“, d.h. es besteht ein relativ großes „Vorlauf – Einzugsgebiet“ und einmal ein Stillgewässer durch Quwerverbauung.
Die WRRL betrachtet im Fließwassersystem den gesamten Wasserkörper des Flusses, der nicht durch Landes- oder sonstige Grenzen unterteilt ist. Die Unterteilung findet im Management und in der Verantwortlichkeit ihren Niederschlag:
Es gilt ein generelles „Verschlechterungsverbot“ für alle Gewässer gemäß dem Grundsatz – „Gewässerschutz geht uns alle an“. –
Die Stillgewässer sind unterteilt in 14 Haupttypen, die hier aus bekanntem Grund nicht aufgezählt werden.
Hier nur ein kurzer Auszug in dem wir unseren Angelteich „wiederfinden“.
Die EU-WRRL unterscheidet drei Arten von Oberflächenwasserkörpern (gleich ob fließend oder stehend). Als natürliche Wasserkörper gelten alle die nicht vom Menschen geschaffen wurden. Für sie gilt das Bewirtschaftungsziel „guter ökologischer Zustand“. Bei der Umsetzung der WRRL werden aus praktischen Gründen Untersuchungen an Fließgewässern nur ab einer gewissen Mindestgröße……..
Die heimischen „Weißfische“ aller Art unterliegen keiner Beschränkung.
Für eine vernünftig dokumentierte Führung und Bewirtschaftung eines Fischgewässers sind korrekt geführte Fangmeldung von großer Wichtigkeit, der gefangenen Fische. Fischart, Größe und Gewicht muss in der Fangmeldung von den Vereinsmitgliedern eingetragen werden. – Auch die heimischen Weißfische. –
Altersabschätzung, Alterszusammensetzung und Artenzusammensetzung werden vom Gewässerwart vorgenommen. (Das geht nur bei vernünftigen und plausiblen Fangmeldungen.)
Absichtlich „eingebürgerte“ Arten und Weißfische sollten möglichst immer dem Gewässer entnommen werden. (Vorschriften/ Gewässerordnung beachten.)
Fahrlässig eingeführte Arten müssen entnommen werden.
Der Europäische Wels Silurus glanis sollte unbedingt entnommen werden, hierbei bitte auch auf Mindestmaß und Schonzeit achten. Siehe unsere Seite im Netz.
gez. Der Vorstand Jan.2021