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Gemeinschaftsfischen
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. (DAFV) nimmt die Verschmelzung des Deutschen Anglerverbandes e.V. mit dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. im Jahre 2013 zum Anlass, das Papier „Definition Wettfischen – Gemeinschaftsfischen“ in der Fassung vom 29. April 1994 zu aktualisieren. Hierbei wurde berücksichtigt, dass sich zwischenzeitlich die Rechtsgrundlagen in vielen Bundesländern verändert haben und die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Gemeinschaftsfischen vielfach direkt aus den Rechtstexten ersichtlich ist und damit keiner weitergehenden Auslegung bedarf.
Empfehlungen
Gemeinschaftsfischen im Sinne dieser Leitsätze sind Angelveranstaltungen unter gleicher Zielvorgabe, deren Zeitpunkt und Ort durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von einem Veranstalter festgelegt werden. Der DAFV befürwortet derartige gemeinschaftliche Fischen, die das Vereins- bzw. Verbandsleben fördern, der sozialen Bindung dienen und die vielfach als traditionelle Veranstaltungen durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen für Gemeinschaftsfischen, insbesondere für das Fangen, Haltern, Transportieren oder Töten gefangener Fische, sind die F i schere ig es etze und -Verordnungen, das Tierschutzgesetz sowie die die Fischereiausübung betreffenden Teile des Naturschutz- und Wasserrechts. Für alle Gemeinschaftsfischen gelten darüber hinaus die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sowie ggf. existierende Hege-/Bewirtschaftungspläne und Gewässerordnungen. Die Teilnehmer an Gemeinschaftsfischen sind über diese rechtlichen Vorgaben zu informieren.
Gemeinschaftsfischen sind nur zulässig, wenn die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische sichergestellt ist, die/der Hegepflichtige der Veranstaltung zugestimmt hat sowie eventuell erforderliche Zustimmungen der Fachbehörden vorliegen. Eine sinnvolle Verwertung liegt z. B. vor bei einer Verwendung als Lebensmittel.
Zulässige Gemeinschaftsfischen können durchgeführt werden
- ohne Bewertung des Fangergebnisses
- mit Bewertung von Einzelfängen oder
- mit Erfassung des Fangs insgesamt
Der Veranstalter kann Fangmethoden, Köder oder Futtereinsatz verbindlich vorgeben. Ein vorheriger Besatz des Angelgewässers mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung ist unzulässig. Die Teilnahme steht im Grundsatz jedem Mitglied des veranstaltenden Verbands oder Vereins sowie geladenen Personengruppen frei. Der Veranstalter kann aus sachlichen Gründen die Anzahl der Teilnehmer begrenzen.
Erinnerungsgaben sollen von ideeller Bedeutung sein und je Teilnehmer nur einen geringen Sachwert haben.
In Abgrenzung zu erlaubten Gemeinschaftsfischen sind verbotene Wettfischen fischereiliche Veranstaltungen, die durch Wettbewerbscharakter geprägt sind. Dazu gehören, wenn nicht das Landesrecht etwas anderes regelt:
1. ein weiterführender Charakter der Veranstaltung (Qualifikation),
2. eine wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (z.B. Tombolafischen).
Beschlossen durch die Jahreshauptversammlung des Deutschen Angeinscherverbandes e.V. Berlin, 15. November 2014
Mitteilungen vom DAFV (Deutscher Angelfischer Verband) Ausgabe 1/21
Davon sollte man schon einmal gehört haben:
Kritische Betrachtung der Angelbleie
Die europäische Chemikalienagentur (ECHA) diskutiert bereits seit Juli 2019 über die Risiken der Verwendung von Blei im Rahmen der Freizeitfischerei in Europa.
Am 18. November 2020 gab es dazu einen (virtuellen) runden Tisch mit Vertretern der Angelgerätehersteller, Handel und Fischereiverbänden.
Seit vielen Jahren wird die Verwendung von Blei kritisch gesehen.
Bereits im Jahr 2014 wurde ein Leitfaden erarbeitet, welcher das Vergiftungsrisiko von Zugvögeln durch Blei thematisierte.
Die Bleieinträge in die Gewässer erfolgt durch verlorengegangene Angelbleie bzw. Schrotmunition bei der Wasservogeljagd.
Die Hauptgefahr geht von den Schroten aus, Angelschrot (Klemmbleie) und Schrotkugeln die während des Fischens / der Jagd im Wasser landen.
Wasservögel die ihre Nahrung gründelnd aufnehmen, nehmen so die Schrote mit auf.
Da sie wie alle Vögel kleine Steinchen zum Zerkleinern (mahlen) der Nahrung in ihrem Muskelmagen benötigen, werden die Bleikugeln „versehentlich“ mit aufgenommen.
Hier „löst“ sich ein Teil des Bleis und beginnt mit seiner langsamen, tötenden Wirkung.
Blei ist kostengünstig gegenüber seiner Alternativen, – z.B. Wolfram (auch Tungsten genannt) oder Glasgewichten – bzw. Gewichte aus anderen Metallen. Steinmontagen gibt es auch, allerdings ist das Steingewicht bei der feinen Stipp- bis normalen Posenangelei, wenig geeignet.
Grundangelei und Brandungsfischen sind durchaus mit Steingewichten durchführbar. Haltsysteme und Klebstoffe für Steine gibt es im Fachhandel.
Noch sind die Bleigewichte bei uns nicht verboten.
Allerdings sind einige unserer direkten Nachbarländer im Begriff dies zu tun.
Dänemark hat seit 1998 ein Verkaufsverbot für Angelblei.
Die USA verbieten ab Jan.2022 die Bleie.
Glasaalvorkommen 2020 weiter besorgniserregend.
Ein kurzer „Lichtblick“ vor der aktuellen Bestandsaufnahme hat sich als nicht zutreffend herausgestellt.
Um den Glasaalbestand ist nach wie vor schlecht bestellt.
DAFV fordert mehr Augenmaß bei der Umsetzung der europäischen Biodiversitätsstrategie.
Nachdem damals mit der FFH-Richtlinie zugesagt wurde, dass bestehende Nutzungen in den FFH – Gebieten nicht betroffen sind, musste die Freizeitfischerei im Laufe der Jahre erfahren, dass es trotzdem zu substantiellen Einschränkungen oder gar Verboten gekommen ist.
In der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 sieht die EU nun eine deutliche Ausweitung von Schutzgebieten vor.
In einer Konkretisierung seitens der Europäischen Kommission zu der Biodiversitätsstrategie wurde jüngst ein Vorschlag vorgelegt.
Darin beschreibt die EU-Kommission noch einmal das Ziel, jeweils 30 Prozent des Land- und Meeresflächen der Europäischen Union zu schützen, dies mit der Maßgabe jeweils 10 Prozent der Land und Seeflächen unter „strengen Schutz“ zu stellen.
Das Konzept des „strengen Schutzes“ soll laut dem aktuellen Vorschlag dahin ausgestaltet werden, jegliche Landnutzung, einschließlich Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd und Fischerei und Bergbau vollständig zu verbieten, die Flächen also ganz aus der Nutzung zu nehmen.
Während der DAFV einer Ausweitung von Schutzgebieten durchaus positive Aspekte abgewinnen kann, muss sich eine nachhaltige Nutzung an naturschutzfachlichen Zielen orientieren und nicht über pauschale Verbote geregelt werden.
Anmerkung:
Nicht ohne Grund arbeitet der Vorstand an der Implementierung einer
„guten fachlichen Praxis“ in der Fischerei und einer deutlichen Ufer- und „Umfeldaufwertung“ in Natur- und Artenschutzbelangen.